
Projektjuristen arbeiten selten exklusiv – und das ist gewollt. Wer aber für mehrere Unternehmen tätig ist, muss Konflikte beherrschen. Was gilt, und was in den Vertrag gehört.
Im Frühjahr begleitet ein Projektjurist das Vertragsmanagement eines Maschinenbauers. Im Herbst bietet ihm ein Wettbewerber ein Projekt an: Lieferantenverträge, ähnliche Materie, ähnliche Gegenparteien. Zulässig? Vertretbar? Oder ein Risiko, über das nie gesprochen wurde?
In der Praxis wird diese Frage selten gestellt, bevor sie sich stellt. Dabei lässt sie sich mit wenigen Regeln sauber beantworten.
Wer selbständig tätig ist, arbeitet für mehrere Auftraggeber. Das ist kein Zugeständnis, sondern ein Merkmal der Selbständigkeit: Parallele Auftraggeber sprechen gegen eine Eingliederung und damit gegen Scheinselbständigkeit. Ein Exklusivitätsgebot, das viele Auftraggeber reflexhaft verlangen, dreht dieses Argument um.
Ein umfassendes gesetzliches Wettbewerbsverbot wie im Arbeitsverhältnis besteht für freie Dienstleister nicht. Beschränkungen müssen vereinbart werden – und bewegen sich schnell an der Grenze zur Scheinselbständigkeit, wenn sie faktisch Exklusivität erzeugen.
Soweit der Projektjurist als Rechtsanwalt tätig wird, darf er keine widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Wer in derselben Rechtssache beiden Seiten pflichtwidrig dient, riskiert zudem den Straftatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB). Relevant sind vor allem Konstellationen mit gleicher Gegenpartei oder gleicher Transaktion.
Die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) gilt gegenüber jedem Auftraggeber – auch hinsichtlich des Bestehens des Mandats. Ergänzend greifen vertraglicher Geheimnisschutz und das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das eigentliche Risiko ist selten Vorsatz, sondern unbewusste Wiederverwendung: Verhandlungsstrategie, Preislogik oder Risikoprofil aus Mandat A, die in Mandat B einfließen.
Auch ohne berufsrechtlichen Verstoß kann ein Projekt für den Wettbewerber Vertrauen beschädigen. Hier entscheidet nicht das Gesetz, sondern der Vertrag.
Statt eines pauschalen Exklusivitätsverbots hat sich ein gestuftes Modell bewährt:
Vor jeder Beauftragung genügen – auf beiden Seiten – drei Fragen:
Ein Formulierungsvorschlag für den Dienstleistungsvertrag:
„Der Auftragnehmer ist berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Er zeigt vor Annahme eines Mandats in derselben Branche an, ob eine Interessenkollision besteht, ohne Mandanten oder vertrauliche Inhalte zu offenbaren, und unterlässt eine Tätigkeit, die zu einem Interessenkonflikt mit diesem Auftrag führen würde.“
Wer Projektjuristen exklusiv binden will, zahlt mit Statusrisiko und höheren Kosten. Wer Konflikte gar nicht anspricht, zahlt im Ernstfall mit Vertrauen. Der Mittelweg ist unspektakulär: offenlegen, prüfen, begrenzen, dokumentieren.