Zwei Auftraggeber, ein Projektjurist: Wo Interessenkonflikte beginnen – und wie Unternehmen sich schützen

Projektjuristen arbeiten selten exklusiv – und das ist gewollt. Wer aber für mehrere Unternehmen tätig ist, muss Konflikte beherrschen. Was gilt, und was in den Vertrag gehört.

Im Frühjahr begleitet ein Projektjurist das Vertragsmanagement eines Maschinenbauers. Im Herbst bietet ihm ein Wettbewerber ein Projekt an: Lieferantenverträge, ähnliche Materie, ähnliche Gegenparteien. Zulässig? Vertretbar? Oder ein Risiko, über das nie gesprochen wurde?

In der Praxis wird diese Frage selten gestellt, bevor sie sich stellt. Dabei lässt sie sich mit wenigen Regeln sauber beantworten.

Warum Projektjuristen nicht exklusiv arbeiten sollen

Wer selbständig tätig ist, arbeitet für mehrere Auftraggeber. Das ist kein Zugeständnis, sondern ein Merkmal der Selbständigkeit: Parallele Auftraggeber sprechen gegen eine Eingliederung und damit gegen Scheinselbständigkeit. Ein Exklusivitätsgebot, das viele Auftraggeber reflexhaft verlangen, dreht dieses Argument um.

Ein umfassendes gesetzliches Wettbewerbsverbot wie im Arbeitsverhältnis besteht für freie Dienstleister nicht. Beschränkungen müssen vereinbart werden – und bewegen sich schnell an der Grenze zur Scheinselbständigkeit, wenn sie faktisch Exklusivität erzeugen.

Drei Ebenen möglicher Konflikte

1. Berufsrecht

Soweit der Projektjurist als Rechtsanwalt tätig wird, darf er keine widerstreitenden Interessen vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Wer in derselben Rechtssache beiden Seiten pflichtwidrig dient, riskiert zudem den Straftatbestand des Parteiverrats (§ 356 StGB). Relevant sind vor allem Konstellationen mit gleicher Gegenpartei oder gleicher Transaktion.

2. Verschwiegenheit

Die anwaltliche Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) gilt gegenüber jedem Auftraggeber – auch hinsichtlich des Bestehens des Mandats. Ergänzend greifen vertraglicher Geheimnisschutz und das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das eigentliche Risiko ist selten Vorsatz, sondern unbewusste Wiederverwendung: Verhandlungsstrategie, Preislogik oder Risikoprofil aus Mandat A, die in Mandat B einfließen.

3. Wettbewerb und Loyalität

Auch ohne berufsrechtlichen Verstoß kann ein Projekt für den Wettbewerber Vertrauen beschädigen. Hier entscheidet nicht das Gesetz, sondern der Vertrag.

Konfliktklausel statt Exklusivität

Statt eines pauschalen Exklusivitätsverbots hat sich ein gestuftes Modell bewährt:

  1. Abstrakte Offenlegung: Der Projektjurist zeigt vor Annahme eines Mandats an, ob er in derselben Branche oder gegen dieselbe Gegenpartei tätig ist – ohne Mandanten oder Inhalte zu nennen.
  2. Dokumentierte Konfliktprüfung: Vor jedem neuen Mandat, nachvollziehbar festgehalten.
  3. Begrenzte Sperre: Nur für konkret benannte Projekte (etwa eine laufende Transaktion oder Ausschreibung), zeitlich und sachlich begrenzt – nicht für ganze Branchen.
  4. Informationsbarrieren: Getrennte Ablage, eigene Systeme, keine Wiederverwendung mandatsspezifischer Dokumente.
  5. Sonderkündigungsrecht: Für den Fall eines nachträglich entstehenden Konflikts.

Konfliktprüfung in drei Fragen

Vor jeder Beauftragung genügen – auf beiden Seiten – drei Fragen:

  • Gleiche Gegenpartei oder gleiche Transaktion? Dann ist die Grenze meist erreicht.
  • Wettbewerber mit überlappender Strategie? Dann braucht es eine bewusste Entscheidung und Schutzmaßnahmen.
  • Dieselben vertraulichen Informationen nutzbar? Dann Informationsbarrieren – oder Verzicht.

Ein Formulierungsvorschlag für den Dienstleistungsvertrag:

„Der Auftragnehmer ist berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu sein. Er zeigt vor Annahme eines Mandats in derselben Branche an, ob eine Interessenkollision besteht, ohne Mandanten oder vertrauliche Inhalte zu offenbaren, und unterlässt eine Tätigkeit, die zu einem Interessenkonflikt mit diesem Auftrag führen würde.“

Fazit: Konflikte regeln, nicht verbieten

Wer Projektjuristen exklusiv binden will, zahlt mit Statusrisiko und höheren Kosten. Wer Konflikte gar nicht anspricht, zahlt im Ernstfall mit Vertrauen. Der Mittelweg ist unspektakulär: offenlegen, prüfen, begrenzen, dokumentieren.

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